Laut BGH sind künftig vom Mieter nach dem Wohnungswechsel keine Schönheitsreparaturen mehr zu fordern. Sie sind Sache des Vermieters, wenn im Mietvertrag nichts anderes steht. Einige Regelungen sind von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt worden. Einem Mieter, der eine besondere Klausel in seinem Mietvertrag hatte, hat der BGH in seinem Urteil vom 03.12.2014, Az. VIII ZR 224/13 sogar einen Vergütungsanspruch für seine bereits ausgeführten Renovierungsarbeiten zugesprochen.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Wenn es lt. Mietvertrag eindeutig durch den Mieter erledigt werden muss, sind es folgende Arbeiten, die gemacht werden müssen:
- Weißeln oder kalken von Wand und Decken oder
- Tapezieren
- Heizungsrohre und Heizkörper lackieren
- Außentüren von innen anstreichen
- Holzfenster und Innentüren streichen
Wie oft müssen diese Arbeiten erledigt werden?
Maßgeblich für Schönheitsreparaturen sind nicht nur die Zeitabstände, sondern auch der Bedarf an Renovierung. Der Mieter ist nicht verpflichtet, beim Einzug zu renovieren, der Vermieter aber auch nicht. Wenn dem Mieter die Tapeten oder die Farben nicht zusagen, muss er selbst zum Werkzeug greifen und es auch selber bezahlen.
Nach der Rechtsprechung gelten folgende Fristen, auch wenn im Mietvertrag nichts erwähnt wird:
- Küche und Bad alle drei Jahre
- Flure, Toiletten, Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre
- und alle sieben Jahre andere Nebenräume
Was gilt beim Auszug?
Auch wenn die Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen gültig sind, so muss der Mieter nur dann renovieren, wenn er die oben genannten Fristen nicht eingehalten hat. Die Teppichböden, die der Vermieter mal ausgewechselt hat, braucht der scheidende Mieter nicht erneuern. Das Gleiche gilt auch für Parkettboden, den braucht der Mieter auch nicht abschleifen oder versiegeln lassen, egal, was im Vertrag steht, das ist eindeutig Sache des Vermieters. Nach dem Auszug hat man sechs Monate Zeit, Kosten für eventuell nicht rechtens ausgeführte Renovierungsarbeiten beim Vermieter geltend zu machen.
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