Erst grübeln, dann dübeln

30.07.2012 | MAGAZIN

Erst grübeln, dann dübeln

30.07.2012 | MAGAZIN

Wenn Mieter Veränderungen an ihrer Wohnung vornehmen wollen, ist zuvor in vielen Fällen die Genehmigung des Vermieters erforderlich – aber nicht immer. So lange der Mietvertrag läuft, hat der Vermieter auf die Farbe der Wände beispielsweise keinen Einfluss. Wer allerdings leuchtend grüne Wände schön findet, muss damit rechnen, dass er diese beim Auszug in einer neutralen Farbe streichen muss – auch wenn eigentlich gar keine Renovierung bei Auszug gefordert wäre.

Wer zum Beispiel eine Einbauküche installieren lässt, muss dafür zunächst einmal keine Genehmigung haben. Anders sieht es schon aus, wenn dafür Veränderungen an der Installation vorgenommen werden sollen. Grundsätzlich gilt: Alles, was mit Dübeln erledigt werden kann, muss auch der pingeligste Vermieter dulden – nicht aber, dass die Einbauten nach dem Auszug in der Wohnung verbleiben.

Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind z.B. Verbreiterung von Türen, Durchbrüche, Badumbau, Einbau neuer Fenster. Wer nun jetzt meint, der Vermieter müsse doch froh sein, wenn der Mieter selbst aktiv wird, der irrt. Dass der Vermieter gefragt werden möchte, ist keine Willkür. Schließlich ist ja auch zu klären, was denn mit den Umbauten nach dem Auszug passiert oder wer haftet, wenn der Umbau nicht fachmännisch erfolgt und zu Bau- oder gar Personenschäden führt. Ganz nebenbei darf wegen wertsteigernder Umbauten durch den Mieter die Miete nicht erhöht werden – ganz anders, als wenn der Vermieter diese durchgeführt hätte. Auch das kann durchaus ein Grund sein, dass die geplanten Umbauten auf wenig Gegenliebe stoßen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Umbauten zu genehmigen. Genehmigt er sie, kann er trotzdem den Rückbau bei Auszug verlangen.

Anders ist es, wenn es sich um Umbauten zu einer barrierefreien Wohnung handelt. Diesen behinderten- oder altengerechten Umbauten darf der Vermieter die Zustimmung nicht verweigern. Aber den Rückbau darf er auch hier verlangen. Mehr noch: Er kann sogar eine Sicherheitsleistung für den Rückbau bei Auszug verlangen.

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